So diskriminieren Vermieter Paare mit Kind
Familien mit Kindern sind als Mieter nicht gern gesehen. Bei der Wohnungssuche müssen sie sich oft unangenehme Fragen und dumme Sprüche gefallen lassen, denn Vermieter fürchten wegen der Kinder Lärm und zu starke Abnutzung der Räume. Dabei ist die Rechtslage klar: Nachbarn müssen Kindergeschrei aushalten.
Jeder Vermieter müsste Familie Eckner mit Handkuss nehmen: Vater Jürgen hat einen festen Job als IT-Fachmann, Mutter Susanne arbeitet als freie Buchhalterin und hütet nachmittags die kleine Steffi (5 Jahre alt) und ihre zweijährigen Brüder, die Zwillinge Nico und Leon. Inzwischen hat sich die Familie, die vor sechs Monaten aus Reichertshofen bei München in die bayerische Landeshauptstadt gezogen ist, gut in ihren neuen vier Wänden eingelebt. Allerdings war daran bis vor ein paar Monaten nicht zu denken: „Wir hatten insgesamt fast 30 Besichtungstermine. Die Wohnungen haben meist unseren Vorstellungen entsprochen, doch immer wieder endete das Gespräch abrupt, wenn unsere Kinder zur Sprache kamen“, sagt Jürgen Eckner.
Die Probleme der jungen Familie aus München sind kein Einzelfall – eine Maklerbefragung des Internetportals „immowelt.de“ ergab, dass es Familien mit Kindern bei der Wohnungssuche schwerer haben als kinderlose Paare. Die häufigste Begründung: Kinder lärmen und nutzen Böden und Wände schneller ab. Deshalb gibt nur jeder vierte Makler Familien den Vorrang. Das Ergebnis der Immowelt-Befragung deckt sich mit Studien zur Kinderfreundlichkeit der Bundesrepublik: Bei der letzten Befragung des Meinungsforschungsinstituts Dimap im Dezember 2006 gaben nur acht Prozent an, dass Deutschland sehr kinderfreundlich sei. Eine deutliche Mehrheit der Bundesbürger hielt Deutschland sogar für familienfeindlich.
Lachen und Schreien muss jeder hinnehmen
Dabei ist die juristische Lage in Deutschland klar: „Kindern von Mietern stehen natürlich dieselben Rechte zu wie den Mietern selbst“, sagt Jost Merten, Fachanwalt für Familien- und Mietrecht aus Köln. Wenn Kinder in der Wohnung spielen, darf es also auch lauter zugehen: „Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern muss von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden“, urteilte das Amtsgericht Bergisch Gladbach (Aktenzeichen: WM 83, 236). Auch die Unruhe, die beim normalen Spiel- oder Bewegungstrieb der Kinder entsteht, darf nicht unterbunden werden (Amtsgericht Kiel, Az.: WM 86, 240). „Ein Mietshaus ist kein Kloster…“, hat das Landgericht Köln die rechtliche Lage zusammengefasst und festgestellt: „Kinder können nicht wie junge Hunde an die Kette gelegt werden.
Trotzdem treffen Familien bei der Wohnungssuche auf Schwierigkeiten. So müssen Mietbewerber ihren Familienstand und die Anzahl sowie das Alter der Personen, die zum Haushalt gehören, angeben – Kinder und Haustiere dürfen also nicht verschwiegen werden. Auf Fragen zur weiteren Familienplanung müssen Interessenten dagegen nicht antworten: „Es geht den Vermieter nichts an, ob Kinder geplant sind oder die Partnerin schwanger ist“, sagt Anwalt Merten.
Sonderrechte für Eltern
Familien werden durch das Mietrecht vielfältig geschützt: „Ein Kindergeburtstag mit vielen Gästen muss geduldet werden“, stellt Rechtsanwalt Jürgen Pfeilschifter vom Deutschen Mieterbund (DMB) in Berlin klar. Der Vermieter darf nicht verbieten, dass Spielfreunde eingeladen und Kindergeburtstage gefeiert werden. Eltern stehen zudem zahlreiche Sonderrechte zu: Gehören Grünflächen vor dem Haus zur Mietsache, dürfen sie Spielgeräte wie Schaukeln, Planschbecken oder Rutschen aufstellen, ohne dass dies im Mietvertrag gesondert erwähnt ist. Der Kinderwagen darf ohne Rücksprache im Flur abgestellt werden, wenn er keine erhebliche Belästigung darstellt.
Ganz regellos können sich Familien in einem Mietshaus aber trotzdem nicht verhalten. Gibt es im Haus einen Fahrstuhl, darf dieser nicht als Spielzeug zweckentfremdet werden. Kellerräume, Treppenhäuser oder Flure sind für kleine Rollschuhfahrer oder Skater tabu. Eltern sind dafür verantwortlich, dass ihre Kinder sich in allen Gemeinschaftsräumen so verhalten, dass andere Hausbewohner nicht unnötig gestört werden. Kleinkinder müssen unter ständiger Aufsicht stehen – der Aufsichtspflichtige haftet für mögliche Verletzungen des Kindes, die auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht zurückzuführen sind, weil Kinder noch nicht in der Lage sind mögliche Gefahrenquellen richtig einzuschätzen.
Streit um Ruhezeiten
Für Konflikte sorgen auch immer wieder die Mittagsruhezeit von 12 bis 15 Uhr und die Nachtruhezeit zwischen 22 und 7 Uhr – zwar sind diese Zeiten als Bestandteil des Mietvertrages auch für Familien mit Kindern verbindlich, doch wenn Kinder trotzdem lachen, weinen und schreien, können genervte Nachbarn nichts ausrichten. Eltern sind dazu angehalten, ihre Sprösslinge in dieser Zeit möglichst ruhig zu halten, doch auch das Gesetz erkennt an, dass Kinder sich nicht einfach abschalten lassen.
Wenn Nachbarn mehr Wert auf Ruhe als auf die Familienfreundlichkeit im Wohnblock legen und sich durch zu lautes Geschrei gestört fühlen, sind sie allerdings nicht ganz ohne Rechte: Tatsächlich zählt auch Kinderlärm zu den Gründen, die eine Mietminderung rechtfertigen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten. Bei berechtigten Beschwerden muss er dafür sorgen, dass die Lärmverursacher leiser sind, oder Schallschutzmaßnahmen ergreifen. Ist der Lärm kindgemäß und deshalb normal, die Wände aber dennoch zu dünn, muss der Vermieter Abhilfe schaffen. Und der gestörte Mieter kann für die Dauer der Lärmbelästigung die Miete mindern.










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