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Kinder sind kein guter Steuer-Spar-Trick

Datum: 30. Mai 2009 | Keine Kommentare

Kinder sind kein guter Steuer-Spar-Trick

Wer Kinder hat, greift oft tief in die Tasche. Bis sie erwachsen sind, kosten sie ein kleines Vermögen. Zum Ausgleich präsentierte der Bankenverband jüngst einige Ideen, wie sich mit dem Nachwuchs Steuern sparen lassen. Verbraucherschützer allerdings warnen vor dem Steuersparmodell Kind.

Nur die wenigsten Eltern haben sich vermutlich einmal hingesetzt und ausgerechnet, was ihre Kinder von der Geburt bis zur Volljährigkeit kosten. Das ist wohl auch besser, denn das Ergebnis könnte für spontane Ohnmachtsanfälle sorgen: Auf rund 120.000 Euro summieren sich die Kosten nach einer Berechnung des Magazins „Focus Money“. Da wäre es doch schön, wenn die lieben Kleinen auch mal was „einbringen“ - Vom Staat vorgesehen sind deshalb bereits Kinderfreibeträge und Kindergeld. Sie sollen helfen, dass Familien finanziell entlastet werden.

Der Bankenverband hatte nun aber für vermögende Eltern eine tolle Idee, wie sich enorm viele Steuern sparen lassen: „Wenn Eltern Teile ihres Vermögens an den Nachwuchs übertragen, könnte die Familie im Jahr Tausende Euro an Steuern sparen“, sagt Tanja Beller vom Bundesverband deutscher Banken. Der Bankenverband empfiehlt bei Familien mit Kindern deshalb eine Prüfung, ob Kapitalerträge besser auf mehrere Schultern verteilt werden sollten. Werde Kapitalvermögen an Kinder „verschenkt“, könne die Steuerlast ganz legal vermindert werden.

Die Idee des Bankenverbandes klingt plausibel. Immerhin haben auch Kinder einen Steuerfreibetrag, den sie normalerweise mangels Einkünften nicht ausnutzen. Neben dem Grundfreibetrag von derzeit 7834 Euro gilt ein Sparer-Freibetrag von 750 Euro, ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro und einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. Das macht insgesamt 8671 Euro, die jedes Elternteil und auch jedes Kind steuerfrei verdienen darf. „Schenkt“ nun der Vater seinem Kind eine ordentliche Summe, kann es auf dem Kinderkonto munter verzinst werden, ohne dass die Zinsen bis zu dem Freibetrag versteuert werden müssen. Und was an Zinseinnahmen darüber hinausgeht, muss zunächst nur mit dem geringen Eingangssteuersatz versteuert werden. Nach einer Berechnung des Bankenverbandes ergeben sich für gut betuchte Eltern damit attraktive Steuersparmöglichkeiten: Um die Steuerfreigrenze der maximalen Einkünfte von 8671 Euro durch Zinsen zu erreichen, könnten sie 289.033 Euro für jedes Kind steuerfrei anlegen, wenn der Zinssatz jährlich drei Prozent beträgt.

Soweit die Theorie. Denn ganz so einfach, wie es der Bankenverband in seinen Steuerspar-Ratschlägen beschreibt, ist das Sparmodell Kind dann doch nicht: „Der Denkfehler besteht darin, dass die Kinder ihren Eltern dann die 289.000 Euro einfach mal zurück überweisen können“, sagt Arno Gottschalk, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Bremen. „Das wäre dann aber als eine Schenkung anzusehen.“ Und hier gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro oder 40.000 Euro für Ehepaare. „Den Rest dürften die Eltern dann zu ihrem persönlichen Steuersatz versteuern – und der läge dann ganz oben“, erklärt Gottschalk.

Volljährige Kinder sind dagegen geschäftsfähig und können ihr Konto für eine bestimmte Zeit als Penunzen-Parkplatz für die Eltern zur Verfügung stellen – beispielsweise, wenn sie selbst kein Einkommen oder kein nennenswertes Vermögen haben. Denkbar ist ein Vertrag, bei dem das volljährige Kind eine größere Summe „geschenkt“ bekommt und sie an die Eltern zurück verleiht. Zwar müssen dann auch marktübliche Kreditzinsen ausgehandelt werden, dies ist meistens aber günstiger als die damit umgangene Steuerlast.

Wer sich gemeinsam mit den volljährigen Kindern für dieses Steuersparmodell entscheidet, muss einige weitere Regeln beachten: Der steuerliche Freibetrag für Schenkungen an Kinder ist in diesem Jahr von 205.000 Euro auf 400.000 Euro je Kind und Elternteil angehoben worden. Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Freibetrag jeweils erneut in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus werden Schenkungen besteuert.

Außerdem sollten Eltern nicht vergessen, dass ihre volljährigen Kinder formaljuristisch über das „geparkte“ Geld wie über ihr eigenes Eigentum verfügen können. Wenn der volljährige Sohn von Papas geparktem Kapital erstmal auf Weltreise geht, kann der Vater nicht viel dagegen tun.

„Eltern können nicht mehr ohne Weiteres auf das Geld für eigene Zwecke zurückgreifen“, räumt auch Bankenverbands-Sprecherin Tanja Beller ein. Und dazu kommt: Nach einer Entscheidung des Familiengerichts Rheinland-Pfalz müssen Eltern das Geld auf Kinderkonten normal versteuern, sofern sie die Kapitalanlage wie eigenes Vermögen behandeln und in ihrem eigenen Sinne nutzen. Negativ kann sich die Steuer-Schieberei auch auswirken, wenn Eltern für ihre Kinder öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen. Wenn das erwachsene Kind beispielsweise BAföG beantragen will, gibt es über einer bestimmten Einkommens- und Vermögensgrenze keine Förderung. Hat das Kind mehr als 5200 Euro auf dem Konto, muss erst diese Rücklage aufgebraucht werden, bevor die staatliche Unterstützung fließt. Auch das Kindergeld entfällt, wenn die Einkünfte der Kinder den Steuerfreibetrag überschreiten.

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